Spanien

Jumilla, Religionsfreiheit und Sportzentren: der fehlende Kontext

Die spanische Bischofskonferenz hat die Position der Islamischen Kommission Spaniens zu religiösen Manifestationen im öffentlichen Raum unterstützt, aber die konsultierten Rechtsquellen deuten darauf hin, dass es sowohl auf Seiten der Politiker als auch auf Seiten der Bischofskonferenz eine gewisse rechtliche Verwirrung geben könnte.

Javier García Herrería-8. August 2025-Lesezeit: 3 Minuten
Jumilla

Jumilla-Platz. ©Wikipedia Commons

Die spanische Bischofskonferenz (CEE) hat ihre Unterstützung für die Position der Islamischen Kommission Spaniens in Bezug auf die Entscheidung des Stadtrats von Jumilla bekundet, religiöse Manifestationen im öffentlichen Raum zu beschränken.

In einer Erklärung erinnern die Bischöfe daran, dass "öffentliche religiöse Manifestationen, verstanden als Freiheit der Religionsausübung, durch das Recht auf Religionsfreiheit geschützt sind", das in Artikel 16.1 der spanischen Verfassung und Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert ist.

Nach Ansicht der EWG sollte die einzige legitime Intervention der Behörden in diesem Bereich "nur im Falle einer Störung der öffentlichen Ordnung" erfolgen, die stets "objektiv von Fachleuten und nach technischen Kriterien" bewertet wird, wobei "willkürliche oder ideologische" Entscheidungen zu vermeiden sind. Sie betonen, dass Beschränkungen zum Schutz des Gemeinwohls auf alle Arten von Demonstrationen im öffentlichen Raum ausgedehnt werden sollten, nicht nur auf solche religiöser Art.

Der Vermerk warnt, dass die Einschränkung dieser Rechte aus religiösen Gründen "eine Diskriminierung ist, die in demokratischen Gesellschaften nicht vorkommen darf", und dass "sie nicht nur eine religiöse Gruppe, sondern alle religiösen Bekenntnisse und auch Nichtgläubige betrifft".

Was geschah in Jumilla?

Der Stadtrat von Jumilla hat am vergangenen Donnerstag, dem 7. August, eine heftige Kontroverse ausgelöst, als er einen von der PP und Vox unterstützten Antrag verabschiedete, der die Nutzung der städtischen Sportanlagen ausschließlich auf von der Stadtverwaltung organisierte sportliche Aktivitäten beschränkt und religiöse Veranstaltungen wie das Ende des Ramadan und das Fest des Lammes ausdrücklich verbietet.

Die Maßnahme wurde von der lokalen muslimischen Gemeinschaft als Mangel an Respekt und als Schlag gegen die Koexistenz betrachtet. Mohamed Ajana, Sekretär der Islamischen Kommission Spaniens, äußerte seine "Besorgnis" über eine Entscheidung, die die Religionsfreiheit behindert.

Mögliche Verwechslungen

Die Kontroverse um die Entscheidung der Stadtverwaltung von Jumilla, die Nutzung der städtischen Sportzentren auf von der Stadtverwaltung organisierte Sportaktivitäten zu beschränken - eine Maßnahme, die religiöse Feiern wie das Ende des Ramadan oder das Lammfest verhindert - hat sowohl bei Vox (Antragsteller) als auch bei der PP (die sich bei der Durchsetzung des Antrags der Stimme enthielt) und bei der Spanischen Bischofskonferenz (CEE), die sich mit der Islamischen Kommission zur Verteidigung der Religionsfreiheit verbündet hat, Kritik hervorgerufen.

Nach Ansicht der befragten Rechtsexperten ist der ursprüngliche Vorschlag von Vox eine Verwechslung zwischen "öffentlichen religiösen Demonstrationen" und der gelegentlichen Nutzung eines von der Verwaltung verwalteten öffentlichen Raums. Während erstere durch Artikel 16.1 der Verfassung und Artikel 21 (Versammlungen und Demonstrationen) geschützt sind, sofern sie im Voraus angemeldet werden und die öffentliche Ordnung nicht stören, unterliegt die Nutzung eines Sportzentrums dem Verwaltungsrecht und den kommunalen Befugnissen (Gesetz 7/1985 über die Grundlagen der Kommunalverwaltung), die es dem Stadtrat erlauben, Kriterien für die Nutzung festzulegen.

Die Gemeinde kann die Nutzung der Einrichtungen auf sportliche Aktivitäten beschränken, aber sie muss dies auf neutrale und allgemeine Weise tun und darf nicht nur religiöse Aktivitäten verbieten, da dies einer möglichen Diskriminierung Tür und Tor öffnet. Die von Omnes befragten Verfassungsrechtsexperten erklären, dass eine Gemeinde die Nutzung eines Sportzentrums ausschließlich auf sportliche Aktivitäten beschränken oder bestimmte Veranstaltungen aus objektiven Gründen wie der öffentlichen Gesundheit oder der Gefährdung der Einrichtungen verbieten kann. Was sie nicht darf, ist ein Veto gegen eine Aktivität aus religiösen Gründen oder eine Diskriminierung zwischen den Konfessionen: Wenn eine katholische Messe genehmigt wird, muss auch ein islamisches Gebet erlaubt sein und umgekehrt. Dieser Grundsatz der Neutralität und Nichtdiskriminierung wird durch Artikel 14 der Verfassung und das Organgesetz über die Religionsfreiheit geschützt.

Die Einwände gegen die EWG verweisen darauf, dass ihre Erklärung auf einer falschen Annahme beruht: Sie hat nicht eine Prozession oder eine Veranstaltung auf öffentlichen Straßen verboten, sondern eine religiöse Aktivität in einem kommunalen Gebäude, über dessen Nutzung die lokale Behörde nach eigenem Ermessen entscheiden kann. Ebenso könnte der Rat aus denselben Gründen eine Messe in diesen Einrichtungen verweigern. In diesem Sinne impliziert die Religionsfreiheit (Art. 16 EG) kein automatisches Recht, jeden öffentlichen Raum für gottesdienstliche Handlungen zu nutzen, sondern vielmehr das Verbot der Diskriminierung und die Verpflichtung, Einschränkungen mit objektiven und nicht ideologischen Kriterien zu begründen.

Die Kontroverse zeigt somit den schmalen Grat zwischen der Gewährleistung der Grundrechte und der Ausübung von Befugnissen zur Verwaltung öffentlicher Güter auf und unterstreicht die Notwendigkeit rechtlicher Präzision in einer Debatte mit offensichtlichen sozialen und politischen Auswirkungen.

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